Fonds Sexueller Missbrauch

 

Auf dem 2. Hearing der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs am 11.10.2017 in Leipzig wurde mir bekannt, dass dieser Fonds, eingerichtet für den Zeitraum 2013 bis zum Jahresende 2016, erneut bis zum Ende des Jahres 2019 verlängert worden ist.

Betroffene, die heute noch mit den Belastungen und deren Folgen durch den sexuellen Missbrauch leiden, sollten für sich die für sie notwendigen finanziellen Sachleistungen beantragen – sofern sie diese noch nicht bei anderen Behörden oder Institutionen geltend gemacht haben.

Es fällt Ihnen vielleicht sehr schwer, über die tiefgreifenden Verletzungen zu sprechen oder zu schreiben und daher ist es für Sie fast unmöglich, solch einen Antrag zu stellen. Andererseits könnte es für Sie vielleicht bedeuten, wenn Sie diesen Schritt tun, ein Stück weit gesellschaftliche Anerkennung Ihres erlittenen Traumas zu erlangen.

Einen Versuch zu unternehmen, sich Linderung zu verschaffen, ist es immer wert.

Gerne helfe ich Ihnen bei der Antragstellung. Die Kosten einer Traumatherapie können neben weiteren Sachmitteln über diesen Fonds finanziert werden.

Hier ein kurzer Auszug zur Antragstellung und wer berechtigt ist

„Antragstellung beim Fonds Sexueller Missbrauch

Mit dem Antragsformular „Antrag auf Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ können Betroffene von sexuellem Missbrauch im familiären Bereich Hilfeleistungen bis zu 10.000 Euro aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich beantragen.

Menschen mit Behinderung können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe 5.000 Euro beantragen, die notwendig und angemessen sind, damit sie die Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (z.B. Assistenz, erhöhte Mobilitätskosten).

Anträge können weiterhin gestellt werden.
 


 
Wer kann Leistungen beantragen?

Antragsberechtigt beim Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht wurden, also zum Tatzeitpunkt minderjährig waren.

Zeitliche Voraussetzung ist, dass die Tat zwischen dem 23. Mai 1949 (Gründung der Bundesrepublik) bzw. 7. Oktober 1949 (Gründung der Deutschen Demokratischen Republik) und vor dem 30. Juni 2013 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs – StORMG) am begangen wurde.

Örtliche Voraussetzung ist, dass die Tat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangen wurde.

Leistungen aus dem Fonds sind für Betroffene gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangig.

Das bedeutet, dass er sich nur an die Betroffenen richtet, die Leistungen nicht schon aus den bestehenden Hilfesystemen (z.B. Gesetzliche und Private Krankenversicherung, Gesetzliche und Private Unfallversicherung, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz) gemäß ihren Bedürfnissen erhalten. Auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die verantwortliche Organisation, die Täterin oder den Täter haben Vorrang vor den Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch, sofern sie (noch) gerichtlich durchgesetzt werden können und dies auch zumutbar ist.

Aufgabe des Fonds ist es, noch andauernde Belastungen als Folgewirkung des Missbrauchs auszugleichen bzw. zu mildern. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.“

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.fonds-missbrauch.de/fonds-sexueller-missbrauch

Onlineberatung

Ab sofort berate ich Sie auch online.

Für eine Terminvereinbarung rufen Sie an unter +49 177 3446111 oder senden Sie eine E-Mail an: info@kinderundtrauma.de


TELEFON
+49 177 3446111
 


E-MAIL
INFO@KINDERUNDTRAUMA.DE
 


ADRESSE
HEINESTR. 35
14621 SCHÖNWALDE-GLIEN

You have Successfully Subscribed!